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Amtsvormundschaften

Beschreibung

Amtsvormundschaften treten kraft Gesetzes oder kraft Bestellung durch das Familiengericht ein, wenn die oder der Minderjährige nicht oder nicht mehr unter der elterlichen Sorge steht.

Die Aufgaben des Vormundes sind:

  • die Personensorge,
  • die Vermögenssorge,
  • das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • die Gesundheitsfürsorge.

Amt/Fachbereich

Amt für Jugend und Familie / Verwaltungsdienste

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen