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Berechtigungsbescheinigung für den 2. Förderweg

Beschreibung

Mieter, die eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung des sogenannten 2. Förderweg oder Förderweg B beziehen wollen, benötigen eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Diese Bescheinigung kann dem Wohnungssuchenden ausgestellt werden, wenn das gesamte Brutto-Familieneinkommen die  nach Personenzahl gestaffelte Einkommensgrenzen (§ 13 Abs. 1 WFNG NRW) um max. 40 bzw. 60 %  übersteigt. Die gewünschte Wohnung muss der Größe nach angemessen sein. Die Höhe der Überschreitung ist für jedes Objekt individuell festgelegt. Antragsunterlagen können beim Sachgebiet Wohnungsbauförderung abgeholt werden. Art der Antragstellung: schriftlicher Antrag nach Vordruck und Einkommensnachweis der letzten 12 Monate


Amt/Fachbereich

Amt für Bildung und Soziales / Soziales

Zuständige Einrichtungen