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Hundegesetz
Beschreibung
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz (LHundG NRW). Es ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung.
Für alle Hunde gilt gemäß § 2 LHundG NRW grundsätzlich, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen sind:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Im Lohmarer Stadtgebiet ist zusätzlich zu beachten, dass gemäß der Lohmarer Straßenordnung jegliche Hunde innerhalb einer zusammenhängenden Orts- bzw. Wohnlage und außerhalb dieser Bereiche entlang eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an einer höchstens 1,50 m langen Leine zu führen sind.
Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß §4 Abs.1 des Landeshundegesetzes NRW können Sie auch hier direkt online abwickeln!
Amt/Fachbereich
Ordnungsamt/ Ordnungsangelegenheiten
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnungsangelegenheiten
-
- Hauptstraße 27 - 29
- 53797 Lohmar
-
- E-Mail:
ordnungsamt@lohmar.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Britta Nieß
Abteilungsleitung- Telefon:
- 02246 15-219
- E-Mail:
- britta.niess@lohmar.de