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Festsetzungen von Märkten / Volksfesten

Beschreibung

Die Veranstalter*innen von Veranstaltungen wie z.B. Jahrmärkten, Volksfesten, Spezialmärkten, Wochenmärkten, etc. können eine Festsetzung nach § 69 GewO im Ordnungsamt beantragen.

Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die Veranstalter*innen Marktfreiheiten.


Amt/Fachbereich

Ordnungsamt/ Ordnungsangelegenheiten

Zuständige Einrichtungen