Anmeldung bei der Meldebehörde

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Der Wohnungsgeber hat bei einer An- bzw. Ummeldung mitzuwirken, indem er die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllt und somit den Einzug bestätigt.

Auszug aus dem Bundesmeldegesetz (BMG)

§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1)    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an-, bzw. umzumelden.
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1)    Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug  oder den Auszug schriftlich … zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an oder abgemeldet hat. ….
(6)    Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Achtung: Kommt der Wohnungsgeber seiner Verpflichtung nicht nach, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Wohnungsgeber eingeleitet.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen