Auslegung Bauleitpläne

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Auslegung Bauleitpläne

Entsprechend § 3 des Baugesetzbuches sind die Bürger im Rahmen der Bauleitplanung möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sich wesentlich unterscheidender Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; hierbei wird den Bürgern Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Entwürfe von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) sind mit dem Erläuterungsbericht und der Begründung für die Dauer eins Monats öffentlich auszulegen.

Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens 1 Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt (Mitteilungsblatt) bekanntgemacht mit dem Hinweis darauf, das Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

Die Auslegung der Bauleitpläne erfolgt im Bauaufsichts- und Planungsamt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen