Bauleitplanung

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Bauleitplanung

Die städtebauliche Planung gehört nach dem Grundgesetz zu den Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:

  • den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
  • und den verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan).


Der Flächennutzungsplan (vergleiche § 5 BauGB) konkretisiert die allgemeinen Aufgaben des Flächennutzungsplans und hat die Aufgabe, für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan schafft kein Baurecht, er entwickelt ein "Leitbild" für eine geordnete städtebauliche Entwicklung.

Ein Bebauungsplan (vergleiche § 8 BauGB) enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines abgegrenzten Teils des Gemeindegebietes.

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Zuständige Kontaktpersonen