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Gaststättenwesen

Beschreibung

Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass wäre z.B. Sportfest, Weinfest, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc. 


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