Gaststättenwesen

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Dienstleistungsinformationen

Gaststättenwesen

Nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen aus besonderen Anlässen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Ein besonderer Anlass wäre z.B. Sportfest, Weinfest, Schützenfest, Karnevalsveranstaltung etc. Die Gebühr für die vorübergehende Gestattung beträgt 61 EUR.

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