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Gebäudeeinmessungspflicht
Beschreibung
Nach dem Vermessungs- und Katastergesetz NRW haben Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte neu errichtete oder in ihrem Grundriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen. Die Gebäudeeinmessung dient u. a. der Ausstellung von Grenzbescheinigungen/-attesten und zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters. Mit der Einmessung sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder das Kataster- und Vermessungsamt zu beauftragen. Das Einmessungsergebnis ist spätestens ein Jahr nach Inbenutzungnahme des neu errichteten oder veränderten Gebäudes beim Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen.
Benötigte Unterlagen
Formloser schriftlicher Antrag mit Angabe von Gemarkung, Flur, Flurstücknummer sowie Aktenzeichen der Baugenehmigung.
Kosten
Kosten gemäß Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden NRW
Zuständigkeit:
Amt für Katasterwesen und Geoinformation des Rhein-Sieg-Kreises
Amt/Fachbereich
Rhein-Sieg-Kreis