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Grundsteuer

Beschreibung

Die Grundsteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz. Unterschieden wird zwischen

  1. der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen sowie
  2. der Grundsteuer B für sonstige und unbebaute Grundstücke.

Die Besteuerungsgrundlagen werden durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Siegburg ermittelt und festgestellt. Die Feststellung des Einheitswertes und Berechnung des Grundsteuermessbetrages erfolgt zum 01.01. des auf das Ereignis (Anschaffung oder Änderung) folgenden Jahres. Der Grundsteuermessbetrag bildet die Grundlage des Grundsteuerbescheides der Stadt.

Zur Berechnung der Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Stadt vervielfacht. Den aktuellen Hebesatz erfahren Sie in der Haushaltssatzung. Steuerpflichtig für das lfd. Jahr ist derjenige, dem am 01.01. des betreffenden Jahres vom Finanzamt das steuerliche Eigentum zugerechnet ist.

Die Steuerpflicht für die Grundsteuer richtet sich ausschließlich nach dem Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres. Änderungen, wie z.B. Veräußerung des Grundstücks, die während des Kalenderjahres eingetreten sind, werden vom nächsten Kalenderjahr an berücksichtigt (Stichtagsprinzip 01.01.).

Sofern privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurden, kann der bisherige Eigentümer die Grundsteuer für das restliche Kalenderjahr vom neuen Eigentümer fordern.

Die Grundsteuer wird durch Bescheid festgesetzt und jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Informationen zur Grundsteuerreform 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass die Grundsteuer ab 2025 nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten erhoben werden darf. Vielmehr gelten in Nordrhein-Westfalen ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die zum Stichtg 01.01.2022 (Hauptfeststellung) ermittelt werden müssen. Bei Fragen zur Grundsteuerreform erreichen Sie das Finanzamt Siegburg unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02241-105-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.

Alle Eigentümer wurden deshalb aufgefordert, die aktuellen Merkmale Ihres Grundstücks auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) zu erklären.

Danach werden – wie bisher – drei Bescheide zugehen: 

  1. Grundsteuerwertbescheid: Das Finanzamt stellt auf Basis Ihrer Angaben den neuen Grundsteuerwert fest.
  2. Grundsteuermessbescheid: Zusätzlich erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der vom Grundsteuerwert abhängt.
  3. Grundsteuerbescheid: Die Kommune erteilt ab dem Kalenderjahr 2025 den Grundsteuerbescheid unter Berücksichtigung des neuen Grundsteuermessbetrags. Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.

Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.


Amt/Fachbereich

Amt für Finanzwesen/ Stadtkasse

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen