Haushaltssatzung

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Haushaltssatzung

Die Gemeinde hat nach § 78 GO NW für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

  1. des Haushaltsplans
  2. a) im Ergebnisplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und der Aufwendungen des Haushaltsjahres,
  3. b) im Finanzplan unter Angabe des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres,
  4. c) unter Angabe der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen (Kreditermächtigung),
  5. d) unter Angabe der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen belasten (Verpflichtungsermächtigungen),
  6. der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage,
  7. des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen dürfen,
  8. der Steuersätze für die Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,
  9. des Jahres, in dem der Haushaltsausgleich wiederhergestellt ist.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge und die Aufwendungen Einzahlungen und Auszahlungen, den Stellenplan des Haushaltsjahres und das Haushaltssicherungskonzept beziehen.

Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Sie kann Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, enthalten.

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr, soweit für einzelne Bereiche durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt nach Einbringung in den Rat und vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Lohmar während der Dauer des Beratungsverfahrens bis zur beschließenden Ratssitzung aus. Einwohner und Abgabepflichtige können innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben.

Über diese Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung. Die endgültige Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird ebenfalls nach vorheriger Bekanntmachung bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Abs. 2 GO während der Öffnungszeiten im Stadthaus zur Einsichtnahme ausgelegt bzw. ist unter der Adresse www.lohmar.de im Internet verfügbar.

Zu diesem Zeitpunkt bestehen jedoch keine Einwendungsmöglichkeiten mehr.

Die Einsichtnahme erfolgt an der Info-Theke während der allgemeinen Öffnungszeiten.

Weitere Informationen finden Sie unter
Haushaltssatzung der Stadt Lohmar.

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