Lernmittelfreiheit

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Dienstleistungsinformationen

Lernmittelfreiheit

Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen wird Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt.

Die für die Beschaffung der Lernmittel erforderlichen Kosten trägt grundsätzlich der Schulträger. Die zu beschaffenden Lernmittel werden rechtzeitig vor Schuljahresbeginn von den Schulen mitgeteilt.

Seitens der Eltern und Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich ein Eigenanteil zu zahlen. Die Höhe dieses Eigenanteils setzt das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder fest.
Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) sind von der Zahlung des Eigenanteils befreit.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen