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Reisegewerbekarte

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbstständig oder unselbstständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Da zahlreiche Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in Kontakt aufzunehmen.


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Führungszeugnis der Belgart „O“ (für Behörden)
    (Melde-/Bürgeramt des Wohnortes)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    (Melde-/Bürgeramt des Wohnortes)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Siegburg
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts Siegburg
  • Bescheinigung gem. § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Belehrung von Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten nach § 42 Abs. 1 IfSG. (Gesundheitsamt, Rhein-Sieg-Kreis). Die Bescheinigung über die Belehrung ist nur dann vorzulegen, wenn offene Lebensmittel verkauft werden sollen.

Amt/Fachbereich

Ordnungsamt


Anträge/Formulare

Reisegewerbekarte Antrag


Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der Reisegewerbekarte beträgt gemäß Tarifstelle 10.1.1.12.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW) 140 EUR. Bei einem erhöhten Verwaltungsaufwand (z.B. durch vorherige Einsichtnahme in Strafakten etc.) ist mit höheren Gebühren zu rechnen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen