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Baumfällung

Beschreibung

Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Dieses Verbot gilt nicht für

  1. behördlich angeordnete Maßnahmen,
  2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
    1. behördlich durchgeführt werden,
    2. behördlich zugelassen sind oder
    3. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  3. nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

An wen wenden

Rhein-Sieg-Kreis
Amt für Umwelt- und Naturschutz
Tel.: 02241 133018
E-Mail: kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de