Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

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Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

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Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist für Jugendliche unter 18 Jahren vor Aufnahme eines Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses in der Regel eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

Die oder der Jugendliche kann persönlich oder durch einen Erziehungsberechtigten den Untersuchungsberechtigungsschein im Bürgeramt beantragen. Sofern dies vor der ärztlichen Untersuchung geschieht, werden die durch die Untersuchung entstehenden Kosten vom Rhein-Sieg-Kreis übernommen. Die oder der Jugendliche ist in der Arztwahl frei. Sie oder er kann nicht verpflichtet werden, einen Betriebsarzt aufzusuchen.

Der Untersuchungsberechtigungsschein wird sofort ausgehändigt.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen